Allgemeine Einkaufsbedingungen der meplan GmbH („meplan“)

1. Allgemeiner Teil

1.1 Ethikleitsatz

Für uns und unsere Vertragspartner gilt das Prinzip der Loyalität, wodurch dauerhafte Vertrauensbeziehungen geschaffen und aufrechterhalten werden können. Der Vertragspartner richtet sein Handeln nach den Grundsätzen der Ehrlichkeit und der Gerechtigkeit aus sowie nach den vorherrschenden Wettbewerbsregeln und den geltenden Anti-Korruptionsvorschriften in Geschäftsbeziehungen. Die Vertragsverhandlungen und die Vertragsausführung dürfen nicht zu Verhaltensweisen bzw. Handlungen führen, die als aktive oder passive Bestechung, Mitschuldigkeit an passiver Bestechung oder als sogenannte Vetternwirtschaft betrachtet werden können. Wir behandeln alle unsere Vertragspartner aufrichtig und gerecht, unabhängig von ihrer Größe und Marktstellung. Wir fordern die Abwicklung aller Beschaffungen nach dem Grundsatz des offenen und fairen
Wettbewerbs ein. Der Vertragspartner verpflichtet sich weder unseren Mitarbeitern noch deren Familien Geschenke, Einladungen, Gefälligkeiten, Begünstigungen oder sonstige Vorteile anzubieten oder einzuräumen, welche die Unbestechlichkeit, das freie Urteil oder die Objektivität des besagten Mitarbeiters in seiner Geschäftsbeziehung zum Lieferanten beeinflussen oder einschränken könnten. Kleine Aufmerksamkeiten in Form von Geschenken dürfen von den Mitarbeitern nur in Ausnahmefällen und zu angemessenen Anlässen angenommen werden, müssen von geringem Wert sein und im Rahmen der in der Branche üblichen Gepflogenheiten bleiben. Einladungen zu Geschäftsessen bzw. Kultur- oder Sportveranstaltungen und dergleichen müssen auf Ausnahmen beschränkt bleiben und dürfen keine unverhältnismäßig hohen Ausgaben darstellen.

Wir agieren zu jeder Zeit vertrauensvoll und integer und erwarten dies ebenso von unseren Vertragspartnern. Transparente Arbeitsweisen stehen hierbei an erster Stelle, werden aktiv gelebt und offen kommuniziert. Wir legen Wert auf Verlässlichkeit und langfristige und loyale Partnerschaften, denn wir wissen, dass eine nachhaltige Zusammenarbeit unsere gesamte Organisation stärkt. Eine fokussierte sowie entschlossene Arbeitsweise der Vertragspartner ist für uns wichtig, damit die besten Ergebnisse für die Kunden von meplan erzielt werden

1.2 Allgemeines – Geltungsbereich

1.2.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für alle mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: „Vertragspartner“) geschlossenen Verträge oder sonstige Rechtsbeziehungen mit diesen.

1.2.2 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AEB gelten auch dann, wenn wir eine Lieferung des Verkäufers in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annehmen.

1.2.3 Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.2.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) gehen diesen AEB vor. Derartige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1.2.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärungen von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichsam der Schriftform.

1.2.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.2.7 Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Dienstleistungen mit demselben Vertragspartner, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; die jeweils aktuelle Fassung der Einkaufsbedingungen ist unter https://www.meplan.com/allgemeine-einkaufsbedingungen/ abrufbar.

1.2.8 meplan hat auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und seiner internen Richtlinien einen Verhaltenskodex (Partner Code of Conduct) eingeführt, welcher auf unserer Webseite zum Download unter https://www.meplan.com/partner-code-of-conduct/ zur Verfügung steht und an dessen Vorgaben und Anforderungen die Vertragspartner von meplan im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gebunden sind. Die Vertragspartner verpflichten sich, in allen Geschäftsbereichen und in allen Ländern, in denen sie tätig sind, ethisch und gesetzeskonform zu handeln.

Für alle Projekte und Aufträge gelten daher die dortigen Regeln als gemeinsamer Verhaltenskodex. Dieser Kodex ist die Basis für alle Lieferungen und Leistungen. Beide Parteien verpflichten sich, diesen Kodex einzuhalten und ihre Unterauftragnehmer vertraglich zur Einhaltung der in diesem Dokument aufgeführten Standards und Regelungen zu verpflichten. Nach Vertragsabschluss tritt diese Regelung in Kraft. Ein Verstoß gegen den Partner Code of Conduct berechtigt zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen einschließlich aller Liefer-, Werk- und Mietverträge.

1.3 Bestellungen

1.3.1. Eine Bestellung von meplan gilt frühestens mit der schriftlichen Abgabe als verbindlich. Eine vorerst telefonische Bestellung ist im Ausnahmefall möglich, muss vom verantwortlichen Mitarbeiter von meplan im Nachhinein aber zusätzlich schriftlich beim Verkäufer eingereicht werden. Lieferungen, für die keine Bestellung nachweisbar ist, werden nicht anerkannt. Die Zustimmung auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Vertragspartners bedarf der Schriftform, es sei denn es wurde anders schriftlich vereinbart. Der Verkäufer hat meplan auf offensichtliche Fehler (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und/oder unvollständige Bestellungen oder fehlende Bestelldokumente zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung unverzüglich hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Die Bestellung kann darüber hinaus auch per E-Mail erfolgen. Unser Schweigen auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Vertragspartners gilt nur dann als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

1.3.2. Sofern seitens des Verkäufers keine Änderung der Bestellung bezüglich Menge, Preis oder Liefertermin erforderlich sein sollte, ist er verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von einer (1) Woche schriftlich nach deren Zugang mit Angabe unserer Projekt- und Bestellnummer zu bestätigen oder unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen. Nimmt der Verkäufer unsere Bestellung nicht innerhalb dieser Frist schriftlich an, sind wir zum Widerruf berechtigt.

1.3.3 Angebote, Kostenvoranschläge und Entwürfe des Vertragspartners sind kostenfrei abzugeben, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

1.4 Preise, Zahlungsbedingungen

1.4.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Dies gilt auch für vom Vertragspartner eventuell zu erbringende Nebenleistungen.

1.4.2 Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, schließt der Preis sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Vertragspartner zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.

1.4.3 Verpackungsmaterial wird vom Vertragspartner zurückgenommen oder sachgemäß und kostenfrei entsorgt oder recycelt.

1.4.4 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Vertragspartner 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

1.4.5 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszins. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich ist.

1.4.6 Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung an meplan zu senden. Hierfür ist die elektronische Form per E-Mail zu wählen. Die Rechnungen sind an invoice@meplan.de zu senden. Der Inhalt einer Rechnung muss grundsätzlich den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Die Rechnungsstellung kann grundsätzlich erst nach erbrachter Leistung erfolgen, es sei denn, es wurde schriftlich eine abweichende Regelung vereinbart. Alle bei der Abnahme aufgefallenen Mängel müssen im Rechnungsbetrag berücksichtigt werden, sofern diese nicht zufriedenstellend beseitigt werden konnten.
Des Weiteren sind folgende Regelungen zu beachten:

– Für jede Bestellung ist in der Regel eine jeweils separate Rechnung zu erstellen. Sammelrechnungen können, sofern mit dem Käufer abgesprochen, ausgestellt werden.

– Die Rechnungswährung muss der Bestellwährung entsprechen.

– Die Rechnungen müssen als Bezug die Projektnummer von meplan, das Leistungsdatum, die Leistungsbeschreibung und die Mengenangabe mit Einzel- und Positionspreis enthalten. Bei Nichtberücksichtigung behält sich der Käufer das Recht vor die Rechnung zurückzuweisen.

Gegebenenfalls vereinbarte Anzahlungen sind in der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen.

1.4.7 meplan verpflichtet sich, nach vertragsgemäßer Lieferung der Vertragsgegenstände den vereinbarten Werk- und/oder Dienstlohn bzw. Kaufpreis zu zahlen.

1.4.8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. meplan ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange meplan noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Vertragspartner zustehen.

1.4.9 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm uns gegenüber zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

1.4.10 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung von Ansprüchen gegen uns oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann berechtigt, wenn und soweit seine Forderungen unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt worden ist.

1.5 Geheimhaltung, Datenschutz

1.5.1 Falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die Bedingungen der Bestellung sowie sonstige Unterlagen, Daten und Informationen, die dem Vertragspartner im Rahmen der Rechtsbeziehung von uns oder im Namen von uns zur Verfügung gestellt oder anderweitig im Rahmen der Rechtsbeziehung über die Verhältnisse von meplan, der Mitarbeiter von meplan und unseren Kunden bekannt werden.

Vertraulich sind alle Unterlagen, die sie im Rahmen einer Angebotsabgabe oder Beauftragung erhalten und insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse soweit diese nicht öffentlich zugänglich sind.

1.5.2 Der Vertragspartner wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

1.5.3 Der Vertragspartner kann sich auf die Geschäftsverbindung mit uns auf Abbildungen, in Prospekten und Werbeschriften nur nach unserer schriftlichen Zustimmung berufen. Wir werden dieses nicht aus unbilligen Gründen verweigern.

1.5.4 Sind besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich, kann ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen eine separate und ausführliche Geheimhaltungserklärung vereinbart werden. Zu dieser Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitserklärung gelten diese Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Dies gilt auch für vom Vertragspartner eventuell zu erbringende Nebenleistungen

1.5.5 Auf Anfrage von meplan hat der Vertragspartner nach Abwicklung der Bestellung / Beendigung des Vertrages sämtliche Unterlagen, Daten und Informationen zurückzugeben. Weiterhin wird der Vertragspartner uns nach Abwicklung der Bestellung / Beendigung des Vertrages die im Rahmen der Durchführung des Vertrages für meplan erstellten Unterlagen im Original zur Verfügung stellen, sofern wir ihn dazu auffordern. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, an den in diesem Absatz erwähnten Unterlagen, Daten und Informationen ein Zurückhaltungsrecht auszuüben.

1.5.6 Der Vertragspartner ist zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen in jeweils geltender Fassung verpflichtet und wird diese beachten. Der Vertragspartner hat alle seine Mitarbeiter nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu belehren und auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

1.6 Umweltschutz, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Sicherheit

1.6.1 Der Vertragspartner bemüht sich, Höchststandards beim Umweltschutz zu erreichen. Er stellt alle notwendigen Anstrengungen an, um schädliche Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf die Umwelt zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.

1.6.2 Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Vertragspartner allein für die Einhaltung der geltenden maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Der Vertragspartner bemüht sich, ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten, das keine Risiken für die Gesundheit darstellt und den Vorschriften der Berufsgenossenschaft und des Arbeitsschutzes entsprechen. Er trägt Sorge, dass seine Tätigkeit nicht der Gesundheit und der Sicherheit seiner Mitarbeiter, seiner Subunternehmer, der in das jeweilige Projekt involvierten Akteure und der Nutzer seiner Produkte schaden. Der Vertragspartner handelt bei Hygiene- und Sicherheitsfragen proaktiv. Die mit seinen Tätigkeiten verbundenen Risiken müssen erkannt und bewertet werden. Der Vertragspartner trifft alle notwendigen Maßnahmen zur Begrenzung und, wenn möglich, Beseitigung dieser Risiken.

1.6.3 Für Tätigkeiten auf dem Gelände der Messe München, hat der Vertragspartner die Benutzungsordnung für das Gelände der Messe München sowie die Technischen Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten. Für andere Messegelände gelten jeweils die dortigen Bestimmungen und sind zu beachten. Der Vertragspartner findet die Richtlinien und Bestimmungen unter dem jeweiligen Internetauftritt. Die Bestimmungen in den Technischen Richtlinien, die sich auf Aussteller beziehen bzw. an Aussteller wenden, gelten sinngemäß in gleicher Weise für den Vertragspartner. Der Vertragspartner steht dafür ein, dass seine Vertragspartner, Erfüllungsgehilfen etc. die in der jeweiligen Haus- und Benutzungsordnung und in den Technischen Richtlinien getroffenen Regelungen einhalten.

1.6.4 Beim Kauf von Produkten und Dienstleistungen wie auch bei Entwurf, Realisierung und Umsetzung seiner eigenen Produkte und Dienstleistungen berücksichtigt der Vertragspartner Umweltschutz-, Hygiene- und Sicherheitskriterien, um schädliche Auswirkungen seiner Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus zu begrenzen und dabei gleichzeitig die Qualität zu bewahren oder sogar zu steigern.

1.6.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den aktuellen Stand der oben genannten Regelwerke zu ermitteln und einzuhalten.

1.7. Materialbeistellungen / Eigentumsvorbehalt / Urheberrecht

1.7.1 Von uns beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es wird vom Vertragspartner unentgeltlich für uns verwahrt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sowie als unser Eigentum gekennzeichnet, getrennt gelagert und die Bestandsverwaltung in getrennten Unterlagen geführt. Sämtliches für uns eingelagertes Material wird vom Vertragspartner in ausreichendem Maße versichert. Eine Be- und Verarbeitung des von uns beigestellten Materials darf nur im Rahmen unserer Aufträge erfolgen. Für eine Wertminderung bzw. den Verlust haftet der Vertragspartner. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Verarbeitetes Material wird vom Vertragspartner bis zur Übergabe an uns verwahrt. Unser Eigentum setzt sich als Miteigentum an den verarbeiteten Liefergegenständen fort. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind Vertragspartner und wir uns darüber einig, dass wir in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache werden. Der Vertragspartner verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

1.7.2 Alle Gegenstände (auch Messestände), die einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zugrunde liegen, und beim Vertragspartner gegen Entgelt eingelagert werden, bleiben im Besitz von meplan und sind auf Verlangen unverzüglich an meplan auszuhändigen. Die dem Eigentum von meplan unterliegenden Gegenstände werden als unser Eigentum gekennzeichnet, getrennt gelagert und die Bestandsverwaltung in getrennten Unterlagen geführt. Sie werden gegen die üblichen Risiken versichert, wie z.B. Feuer, Vandalismus, Diebstahl, Wasserschäden, etc. Über alle Gegenstände, die dem Eigentum von meplan unterliegen, wird eine Vereinbarung zum Eigentumsnachweis wechselparteilich in einem gesonderten Vertrag unterzeichnet.

1.7.3 An von uns dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Designs, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte für andere als die von uns bestimmten Zwecke verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von 6. Abs 2.

1.8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1.8.1 Diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechtes.

1.8.2 Der Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in
Verbindung mit diesem Vertrag ist München.

1.8.3 Streitfälle berechtigen den Vertragspartner nicht, die Arbeiten einzustellen.

1.9 Sonstige Bestimmungen

1.9.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber meplan zur allumfassenden und unbedingten Einhaltung des anwendbaren Rechts. Der Partner wird durch vertragliche Vereinbarungen sicherstellen, dass auch etwaige eingesetzte Subunternehmer oder Lieferanten sowie deren Vorlieferanten und Subunternehmer sich entsprechend verhalten.

1.9.2 Sollte sich eine Klausel dieses Vertrages als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien möglichst nahekommt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass sich eine Lücke im Vertrag herausstellen sollte.

1.9.3 Keine Vertragspartei ist für einen Bruch des Vertrages verantwortlich, wenn dieser durch Umstände verursacht wurde, die außerhalb des Einflussbereiches der betroffenen Vertragspartei liegen („höhere Gewalt“).

1.9.4 Die Übertragung der Rechte, Pflichten oder Ansprüchen aus dem Vertrag auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei.

1.9.5 Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass zu unterzeichnende Ausfertigungen von rechtserheblichen Erklärungen oder Vereinbarung per Fax, Fotokopie, gescannter / elektronischer Kopie übermittelt werden können. Diese Ausfertigungen sollen als Original gelten und daher vollumfänglich gültig sein, soweit nach dem anwendbaren Recht zulässig.

1.9.6 Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber den Kunden von meplan sämtliche Eigenwerbung zu unterlassen und bei Anfragen des Kunden diese unmittelbar an meplan zu verweisen und meplan über etwaige Kontaktversuche des Kunden unverzüglich schriftlich zu informieren.

1.9.7 Der Vertragspartner darf meplan und deren Kunden nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von meplan als Referenzkunden benennen und/oder mit Produkten/Dienstleistungen werben, die er im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit oder für meplan entwickelt/umgesetzt hat. Dies gilt entsprechend für Pressemitteilungen oder sonstige öffentliche Verlautbarungen.

1.10 Höhere Gewalt / Force Majeure

1.10.1 Force Majeure oder höhere Gewalt stellen Ereignisse da, die eine Partei verhindert oder behindert, ihre vertraglichen Verpflichtungen oder Teile hiervon zu erfüllen, soweit die Leistungsverhinderung darauf beruht, dass

a) das Hindernis außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegt und

b) es zur Zeit des Vertragsabschlusses vernünftiger Weise nicht vorausgesehen werden konnte und

c) die Auswirkungen des Hindernisses mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann oder durch die betroffene Partei anderweitig zu beheben ist.

Als höhere Gewalt gelten insbesondere folgende Ereignisse:
Krieg, Militärische Mobilmachung, Bürgerkrieg, Terrorakte, Sabotage, staatlich angeordnete Embargos oder Sanktionen, staatliche bzw. behördliche Anordnungen, Plagen, Epidemien, Naturkatastrophen, geologische Veränderungen oder andere äußere natürliche Ereignisse, Zerstörung der Produktionsanlagen, Behinderung des Transport- und Fernmeldewesens, Informationssystems oder Energieversorgung, sowie Streik und Aussperrungen.

1.10.2 Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten, werden die Parteien von ihrer Verpflichtung aus diesem Vertrag für die Zeit der Unterbrechung der Arbeiten frei. Führt der Eintritt höherer Gewalt zu einer Unterbrechung der Arbeiten von mehr als vier Monaten, oder wird hierdurch der Leistungserfolg unmöglich, so sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

Die Partei, deren Leistung aufgrund höherer Gewalt nicht vollständig erfüllt werden kann, hat einen Anspruch auf Vergütung ihrer erbrachten Leistungen, welche bis zu dem vernünftigerweise anzunehmenden Zeitpunkt des Eintritts des Falles der höheren Gewalt erbracht wurden. Der Nachweis obliegt der leistenden Partei.

Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dem anderen Vertragsteil ist gestattet, den Nachweis, ein Schaden oder der vorstehenden Vergütung sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden, zu erbringen.

1.10.3 Jede Vertragspartei ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintritt eines Falles höherer Gewalt der anderen Partei Nachricht mit allen Einzelheiten zu geben und ihre Verpflichtungen, soweit sie vorstehend nicht geregelt sind, den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

2. Besonderer Teil für Waren 

2.1 Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug

2.1.1 Der Vertragspartner trägt das Beschaffungsrisiko für seine Lieferung, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

2.1.2 Die Lieferung hat durch den Vertragspartner an der jeweils in der Bestellung angeführten Lieferanschrift zu erfolgen.

2.1.3 Sollten keine bestimmten Versandvorschriften von unserer Seite vorgegeben werden, so gelten gemäß INCOTERMS (in der jeweils gültigen Fassung) DDP an den in der Bestellung angegebenen Ort (Bestimmungsort).

2.1.4 Der Vertragspartner hat der Lieferung einen Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

2.1.5 Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht einer Bestellung zuzuordnen sind, zu verweigern und sie auf Gefahr des Vertragspartners zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

2.1.6 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

2.1.7 Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist der Eingang der Ware am Bestimmungsort maßgeblich.

2.1.8 Liefert der Vertragspartner nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unserer Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich entsprechend. Die Regelungen in Abs. 9 bleiben unberührt.

2.1.9 Dem Vertragspartner ist bekannt, dass ein wesentlicher Teil von Schadensersatzansprüchen bei verspäteter Fertigstellung seiner Leistungen darin besteht, dass für den Kunden von meplan eine Umsetzung seines geplanten Messeauftritts oder der Teilnahme an einer Veranstaltung teilweise oder gar nicht möglich sein wird. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Ansprüche, die der Kunde gegenüber dem Auftraggeber geltend macht, an ihn weitergeleitet werden, sobald meplan die Schadensersatzansprüche geprüft hat. Unberührt bleiben ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung der Kunde von meplan regelmäßig vertrauen darf, sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

2.2 Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit der Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrecht entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

2.3 Gewährleistung

2.3.1 Im Falle von Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betrieb- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen des Vertragspartners stehen uns die gesetzlichen Rechte zu, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2.3.2 Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

2.3.3 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferungen). Die Warenannahme erfolgt grundsätzlich unter Vorbehalt einer durch einen späteren Zeitpunkt durchzuführenden Wareneingangskontrolle. Bei der Warenannahme wird lediglich die Anzahl der angelieferten Kolli (Paletten, Kartons, etc.) sowie die äußerliche Unversehrtheit der Versandverpackung quittiert. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 8 Arbeitstagen beim Vertragspartner eingeht.

2.3.4 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Vertragspartner aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadenersatzhaftung bei unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

2.3.5 Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zu Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keine Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Vertragspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

2.3.6 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt von Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

2.3.7 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 3 Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

2.4 Produkthaftung

2.4.1 Der Vertragspartner stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus in- oder ausländischer Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produktes zurückzuführen sind, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist.

2.4.2 Im Rahmen der Freistellungsverpflichtung hat uns der Vertragspartner auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter und/oder von uns durchgeführten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung, insbesondere einer Warn-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Vertragspartner, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Ebenso hat der Verkäufer die Kosten der Rechtsverfolgung/-verteidigung zu tragen, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.

2.4.3 Der Vertragspartner hat sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung in Höhe von mindestens EUR 3.000.000,00 pro Haftungsfall zu versichern und weist uns dies auf Verlangen durch Vorlage einer gültigen Versicherungsbestätigung nach.

2.5 Ausführungsunterlagen, Eigentumssicherung

2.5.1 Der Vertragspartner darf Ausführungsunterlagen und -gegenstände, die ihm zur Herstellung des Liefergegenstandes von uns überlassen wurden, nicht für außerhalb des Vertrages liegende Zwecke verwenden, Dritten zugänglich machen noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Wir behalten uns sämtliche Rechte hieran vor. Dies gilt entsprechend für Gegenstände, die zu Vertragszwecken gefertigt werden und durch den Vertragspartner gesondert berechnet werden; diese gehen mit der Bezahlung in unser Eigentum über. Derartige Unterlagen und Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Vertragspartners gesondert zu verwahren, als unser Eigentum kenntlich zu machen und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

2.5.2 Der Vertragspartner wird auf Wunsch, Pläne, Ausführungszeichnungen, technische Berechnungen usw., die sich auf den Liefergegenstand beziehen, zur Genehmigung vorlegen und uns nach Richtigbefund eine Mutterpause überlassen, soweit wir diese Unterlagen für die übliche Benutzung benötigen. Auf Verlangen hat er auch Zeichnungen für die wesentlichen Ersatzteile zu liefern. Durch Genehmigung solcher Pläne, Ausführungszeichnungen, techn. Berechnungen usw. wird die Gewährleistung des Vertragspartners nicht berührt.

2.5.3 Eigentumsvorbehalte des Vertragspartners gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für den jeweiligen Liefergegenstand beziehen, an denen der Vertragspartner sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehälte unzulässig.

2.6 Schutzrechte

2.6.1 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass im Zusammenhang einer bestimmungsgemäßen Verwendung der bestellten Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen sowie daraus folgenden Verpflichtungen, Schäden, kosten und Aufwendungen (insbesondere angemessene externe Anwaltskosten), freizustellen.

3. Besonderer Teil für Dienstleistungen

3.1 Vertragsbestandteile

3.1.1 Vertragsbestandteile für die Vergabe von Werkleistungen oder Werklieferungen sind der Vertrag mit seinem Leistungsverzeichnis, alle zwingenden Vorschriften des öffentlichen Rechts einschließlich der am Leistungsort geltenden maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, technischen Baubestimmungen der örtlichen Behörden, die Vorschriften der Berufsgenossenschaft und des Arbeitsschutzes, soweit sie für die Leistungserbringung am Erfüllungsort gelten.

3.1.2 Ebenfalls Bestandteil des Vertrages ist der jeweilige Terminplan für die Vertragsleistungen, diese Einkaufsbedingungen, die anerkannten Regeln der Technik und das deutsche Recht.

3.2 Leistungserbringung, Termine, Verzug

3.2.1 Der Partner erbringt seine vertraglich geschuldete Leistung mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Regeln der Kunst und unter Beachtung der für ihn geltenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften.

3.2.2 Sofern der Vertragspartner eine Werkleistung oder Werklieferung schuldet, können wir bis zur Abnahme jederzeit nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners Änderungen und Ergänzungen des Auftrags verlangen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns Änderungen, die er im Hinblick auf eine erfolgreiche Vertragserfüllung für notwendig oder zweckmäßig hält, vorzuschlagen. Nach unserer schriftlichen Zustimmung wird der Vertragspartner diese Änderungen auch durchführen. Soweit eine Änderung eine Kostenmehrung oder –minderung und/oder Terminüberschreitung nach sich zieht, ist der Vertragspartner verpflichtet, hierauf gleichzeitig mit seinem Änderungsvorschlag oder unverzüglich nach Eingang eines Änderungsverlangens von uns hinzuweisen und ein entsprechendes Nachtragsangebot vorzulegen. Die Änderung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, in der die Vergütungen der Mehrkosten oder die Berücksichtigung der Minderkosten sowie der Terminplan festgelegt werden.

3.2.3 Der in der Bestellung festgelegte Preis ist ein Pauschalfestpreis, mit dem sämtliche, für die Leistungserbringung und die Erreichung des Werkerfolges notwendigen Leistungen abgegolten sind.

3.2.4 Bei Konstruktions- oder Designleistungen kann der Vertragspartner eine Abrechnung des tatsächlichen Zeitaufwandes nach Stundenhonorarsätzen nur vornehmen, wenn dies ausdrücklich vereinbart war. In diesem Fall muss der Vertragspartner vor einer Überschreitung des im Auftrag oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Zeitaufwandes unsere Entscheidung einholen.

3.2.5 Der Vertragspartner hat sich vor Vertragsschluss ein umfassendes Bild über seinen Leistungs- und Lieferumfang gemacht. Er hat alle für die Ausführung seiner Vertragsleistungen erforderlichen Aufwendungen und Maßnahmen vollständig ermittelt. Diese sind Grundlage des Pauschalfestpreises. Der Pauschalfestpreis inkludiert ebenfalls alle Kosten für Herstellung, Transport sowie Reiselohnkosten, Reisekosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, alle Spesen, sämtliche Hotel- und sonstigen Montagenebenkosten und alle eventuell beim Vertragspartner zur Vertragserfüllung erforderlichen Überstundenzuschläge.

3.2.6 Eventuelle Freigabe auf Plänen oder sonstige Zustimmungen unseres Hauses gelten ausschließlich als Sichtvermerke und entbinden den Vertragspartner nicht von seiner Verpflichtung zur fachgerechten und vollständigen Ausführung seiner Leistung.

3.2.7 Voraussetzung für die Abnahme ist, dass der Auftragnehmer seine gesamte Leistung vollständig fertiggestellt hat. Soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, ist er verpflichtet, eine förmliche Abnahme zu beantragen, über die ein Protokoll anzufertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Ebenso sind fiktive Abnahmen ausgeschlossen, soweit auch diese nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung gilt. Eine Abnahme von Teilleistungen oder sonstige Teilabnahmen sind ausgeschlossen, soweit nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Auch im Falle einer solchen abweichenden Vereinbarung ersetzen die Teilabnahmen die Endabnahme nicht.

3.2.8 Der Partner hat zu berücksichtigen, dass die von ihm zu erbringende Leistung zum Teil parallel zu den übrigen Leistungen und in Abstimmung und in Zusammenarbeit mit den anderen am Bau beteiligten Gewerken auszuführen ist.

3.2.9 Soweit der Vertragspartner eigene Mitarbeiter stellt, steht er dafür ein, dass die Leistungen nur von solchen Mitarbeitern erbracht werden, die über die notwendigen Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen verfügen. Sollten wir berechtigte Zweifel an der Qualifikation von Mitarbeitern des Vertragspartners haben, sind wir berechtigt, von dem Vertragspartner den sofortigen Austausch dieser Mitarbeiter zu verlangen.

3.2.10 Der Partner verpflichtet sich, die Kosten für jede Änderung des Liefer- oder Leistungsumfanges gegenüber dem verhandelten Angebotsumfang dem betreffenden Beauftragen von meplan mitzuteilen, so dass eine ständige Kontrolle der Kostenentwicklung gewährleistet ist.

3.2.11 Die von uns in der Bestellung angegebenen Termine und Fristen sind bindend. Es handelt sich, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, um Fixgeschäfte. Nachfristen können aus diesem Grund nicht gewährt werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Termine und Fristen – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

3.2.12 Erbringt der Vertragspartner seine Leistung nicht oder nicht zum vereinbarten Termin oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3.1.7 bleiben unberührt.

3.2.13 Im Falle eines drohenden Eintritts eines Schadens aufgrund einer mangelhaften Leistung oder durch Verzug des Endtermins sind wir berechtigt, die Leistung eigenständig oder durch Dritte fertigstellen zu lassen. Die Beschleunigungskosten zur termingerechten Fertigstellung der geschuldeten Leistung und die Kosten zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner zu tragen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ermäßigt sich entsprechend.

3.4 Gestaltung der Zusammenarbeit

3.4.1 Wir werden dem Vertragspartner die für die Leistungserbringung wesentlichen Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung stellen.

3.4.2 Mit der Überlassung der Unterlagen, Daten und Informationen und/ oder entsprechender Informationsträger ist keine Einräumung von Lizenz-, Nutzungs- oder gewerblichen Schutzrechten zugunsten des Vertragspartners verbunden. Wir behalten uns sämtliche Rechte hieran vor.

3.4.3 Unzureichende Mitwirkungen durch uns hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu rügen. Sonst kommen wir diesen nicht in Verzug und der Vertragspartner kann sich auf eine nicht ordnungsgemäße Mitwirkung nicht berufen.

3.4.4 Der Vertragspartner ist eigenverantwortlich und als selbstständiger Unternehmer im Auftrag von meplan tätig. Es steht dem Vertragspartner frei, neben der Beauftragung durch meplan, Vertragsverhältnisse mit Dritten einzugehen. Ebenso ist es dem Partner gestattet, Subunternehmer auf eigene Rechnung mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen zu beauftragen, soweit meplan davon vorab in Kenntnis gesetzt wird und dem Vorhaben nicht widerspricht.

Der Vertragspartner darf auch im Falle der erteilten Zustimmung Lieferungen und Leistungen nur an solche Subunternehmer übertragen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind; hierzu zählt auch, dass solche Subunternehmer die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, des Mindestlohngesetzes und die Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere zur Abführung der Beiträge, beachten. Der Vertragspartner haftet für den Subunternehmer wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB.

3.4.5 Wir können dem Einsatz von Subunternehmern nur widersprechen, wenn dazu wichtige Gründe vorliegen oder meplan den vertraglich geschuldeten Erfolg durch den Einsatz der Subunternehmer gefährdet sieht.

3.4.6 Spätestens mit Auftragsvergabe hat der Partner meplan alle geforderten Unbedenklichkeitsbescheinigungen (s. § 3.8) in gültiger Form nachzuweisen bzw. bis spätestens zur Rechnungserstellung einzureichen.

3.4.7 Der Partner hat die von ihm ausgeführte Leistung und die ihn für die Ausführung übergebenen Gegenstände (auch Unterlagen), bis zur Übergabe an meplan vor Einsicht durch Fremde, Beschädigung und Diebstahl bestmöglich zu schützen.

3.4.8 meplan wiederum hat die an sie übergebenen Gegenstände (auch Unterlagen) bis zur Rückgabe an den Vertragspartner vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Im Verlust- bzw. Schadensfall für den meplan haftbar gehalten werden kann, hat der Vertragspartner diesen innerhalb von 24 h nach vereinbarten Rückgabedatum, spätestens jedoch 24 h nach Veranstaltungsende, zu melden. Nach diesen 24 h erlöschen die Schadensersatzansprüche gegenüber meplan.

3.5 Urheberrecht, Rechte an Arbeitsergebnissen

3.5.1 Jede Vertragspartei bleibt Inhaber ihres zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehenden geistigen Eigentums (geschützt und/oder ungeschützt). Werden im Rahmen der Erfüllung des Vertrages bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Vertragspartners verwendet und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch uns notwendig, erhalten wir an den gewerblichen Schutzrechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht.

3.5.2 Der Vertragspartner überträgt uns an allen von ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages geschaffenen Ergebnisse oder Teilergebnisse, soweit gesetzlich zulässig, ohne zusätzliches Entgelt alle etwaigen Urheberrechte, gewerblichen Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen an seinen Leistungen und erteilt uns ein umfassendes, unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht. Wir haben insbesondere das Recht, die vom Vertragspartner erbrachten Leistungen, ohne dessen Mitwirkung zu nutzen, fortzuführen, zu ändern und zu veröffentlichen und diese Rechte insgesamt und einzeln auf einen Dritten zu übertragen. Dies gilt auch bei einer vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages. Entstehen im Zusammenhang mit der Bestellung Verbesserungen bezüglich von uns gelieferter Unterlagen oder Know-hows, so steht uns ein kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur gewerblichen Verwertung daran zu.

3.5.3 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass sämtliche erbrachten Leistungen nicht mit Urheberrechten, leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind. Der Vertragspartner wird uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie daraus folgenden Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwendungen (insbesondere angemessenen externe Anwaltskosten), freistellen.

3.5.4 Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Vertragspartner in einem für uns zumutbaren Umfang das Recht, entweder vertragliche Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass die uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für uns vertragsgemäß genutzt werden können.

3.6 Haftung, Abnahme Gefahrentragung und Nachweispflicht

3.6.1 Die Haftung des Vertragspartners richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3.6.2 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrecht entsprechend. Der Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

3.6.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, sich in ausreichendem Umfang gegen alle Risiken aus dem Vertragsverhältnis zu versichern und den Versicherungsschutz während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten. Den Versicherungsschutz weist uns der Vertragspartner auf unser Verlangen nach.

3.7 Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)

3.7.1 Der Vertragspartner stellt sicher, dass er und die von ihm im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen eingesetzten Dritten (z.B. Subunternehmer) die Regelungen des am Erfüllungsort geltenden MiLoG, insbesondere die Pflicht zur fristgerechten Zahlung des Mindestlohnes, einhalten.

3.7.2 Auf Anfrage hat der Partner gegenüber meplan einen Nachweis über die tatsächliche Zahlung des Mindestlohns zu erbringen.

3.7.3 Der Vertragspartner wird uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen, die gegen uns aufgrund eines Verstoßes des Vertragspartners bzw. aufgrund eines Verstoßes seiner Erfüllungsgehilfen gegen das MiLoG geltend gemacht werden. Die Freistellungsverpflichtung des Vertragspartners gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen gegen uns wegen etwaiger Verstöße des Vertragspartners oder eines Subunternehmers gegen das MiLoG geltend gemacht werden sowie auch für sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung anfallen.

3.7.4 Sollten wir einen Verstoß des Vertragspartners gegen die Verpflichtungen des Mindestlohngesetzes feststellen, sind wir berechtigt, sämtliche bestehenden Verträge mit dem Vertragspartner fristlos zu kündigen.

3.8 Erforderliche Nachweispflicht

3.8.1 Auf Verlangen von meplan weist der Vertragspartner die erbrachte Zahlungsverpflichtung gegenüber der Berufsgenossenschaft, dem Finanzamt, der Betriebshaftpflichtversicherung und der Krankenkasse nach. Hierfür hat er folgende Nachweise als Kopie auf Verlangen einzureichen:

– Aktuelle qUB (qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (ab Ausstellungsdatum für 6 Monate gültig)

– Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (ab Ausstellungsdatum ein Jahr gültig)

– Den aktuellen Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung

– Unbedenklichkeitsbescheinigung(en) der Krankenkasse (ab Ausstellungsdatum ein Jahr gültig; Sollte der Vertragspartner seine Arbeitnehmer bei verschiedenen Krankenkassen versichert haben, so genügt die Vorlage der größten Krankenkasse)

3.8.2 Nicht vollständige oder abgelaufene Bescheinigungen haben Einfluss auf die ordnungsgemäße Prüffähigkeit der Rechnung.

Stand: 20.01.2025

This site is registered on wpml.org as a development site. Switch to a production site key to remove this banner.
Top